| Die gesetzliche Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI (nur in Bayern) | |
Wer Pflegegeld bekommt, muss sich regelmäßig von einer anerkannten Stelle,
beraten lassen, das ist vom Gesetz vorgeschrieben:
✔ Ziel der Beratung:
Die Beratung ist für Pflegebedürftige kostenlos! Vorausgesetzt, der Pflegebedürftige ist gesetzlich (beachten Sie auch*1) versichert, rechnen wir den Beratungseinsatz direkt mit der Pflegekasse ab: Je angefangene 5 Minuten sind 6,06 EUR maximal für 75 Minuten einschließlich Anfahrtszeit abrechenbar. (Stand: 01.01.2025) Für eine Videoberatung gilt eine Beratungszeit von 30 Minuten als maximal abrechenbar. |
kostenfrei |
| *1 Sollte der Pflegebedürftige privat versichert sein oder im entsprechenden Zeitraum bereits ein Beratungseinsatz durch einen anderen Anbieter abgerechnet worden sein, trägt er die entstehenden Kosten selbst. |
*1 in diesem Fall berechne ich:
6,- € je 5 Min. zzgl. Anfahrt |
| Alltagsbegleitung | |
|
40,00 € je Stunde
6,00 € pro Anfahrt 0,50 € pro km 0,20 € Zuschlag pro weiterer Person und Kilometer |
| Wenn Sie mindestens Pflegegrad 1 haben und über ein ausreichendes Entlastungsbudget verfügen, ist unsere Alltags- und Pflegebegleitung für Sie kostenlos. Wir stellen Ihnen hierfür monatlich eine Rechnung aus. Diese können Sie zur Kostenerstattung an die Pflegekasse weiterleiten. Alternativ rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab, sofern Sie uns eine Abtretungserklärung erteilen. | |
| Allgemeine Dienstleistungen | |
| Antragstellungen/-bearbeitung (Schwerbehinderung, Verhinderungspflege uvm.) | 90,- € / Antrag |
| sonstige persönliche Beratung im Büro oder Zuhause | 60,- € / Stunde |
| sonstige Beratung per Telefon, E-Mail, Video | 10,- € / 10 Min. |
| Fahrtkostenpauschale Anfahrt | 15,- € / je 10 km |
| Weitere Dienstleistungen auf Anfrage, ausgeschlossen sind haushaltsnahe Dienste. | |
|
Bitte beachten Sie:
Grundsätzlich trägt der jeweilige Auftraggeber die Kosten. Außer der Auftraggeber ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Ich nehme auch Aufträge von Verwandten, Freunden, ehrenamtlichen und gerichtlich bestellten Betreuern an, nachdem die Kostenübernahme geklärt ist. |
|